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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1974 §36 Abs6 idF 1986/211;Rechtssatz
Die auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendenden gesetzlichen Regelungen sehen eine Zuständigkeit des Vorsitzenden der betreffenden Prüfungskommission für die Zulassung zur Externistenreifeprüfung vor und normieren Zulassungsvoraussetzungen, deren Erfüllung im Zulassuungsverfahren zu prüfen ist. Das Gesetz setzt damit letztlich die Zulassung zur Externistenreifeprüfung in Bescheidform voraus (vgl §§ 36 Abs 6, 42 Abs 5 und 6, 70 Abs 1 lit f SchUG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X04Im RIS seit
20.07.2001