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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs4;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass auch in Zusammenhang mit dem weiteren Ausspruch des angefochtenen Bescheides, wonach das Reifeprüfungszeugnis bis zur erfolgreichen Ablegung der Zulassungsprüfungen aus Englisch, Latein und Mathematik seine Gültigkeit verliere, der Wiederaufnahmstatbestand des § 69 Abs 1 Z 1 AVG in dessen sinngemäßer Anwendung zum Tragen kommt. Auch insoweit liegt weder eine gesetzliche Nichtigkeitsdrohung noch eine für die hier gegebene Fallkonstellation die Zuständigkeit des Stadtschulrates begründende Regelung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X10Im RIS seit
20.07.2001