RS Vwgh 2001/5/14 2000/10/0198

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Veröffentlicht am 14.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §70 Abs1;
SchUG 1974 §42 Abs10 idF 1986/211;
SchUG 1986 §42 Abs10;

Rechtssatz

Wenn das bei Gelegenheit der Hauptprüfung erlangte Gesamtkalkül durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde, ist der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission berechtigt, das Verfahren über die Beurteilung der Hauptprüfung der Externistenreifeprüfung wieder aufzunehmen und im Sinne des § 70 Abs 1 AVG auszusprechen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen - insbesondere nach erfolgreicher Ablegung welcher Prüfungen - das Verfahren über die Ausstellung des Reifeprüfungszeugnisses wieder aufzunehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X14

Im RIS seit

20.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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