Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs4;Rechtssatz
Es fehlt im Bereich des Schulrechts eine Regelung wie etwa § 46 UniStG 1997, wonach die Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären ist, wenn die Anmeldung zur Prüfung erschlichen wurde oder die Beurteilung, insbesondere durch Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde. Mangels einer - insbesondere auf gemäß § 42 Abs 10 zweiter Satz SchUG ausgestellte Zeugnisse bezogenen - Nichtigkeitsanordnung kommt auch ein Vorgehen nach bzw in sinngemäßer Anwendung von § 68 Abs 4 AVG nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X06Im RIS seit
20.07.2001