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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs4;Rechtssatz
Als für die Wiederaufnahme zuständige Behörde ist in sinngemäßer Anwendung von § 69 Abs 4 AVG der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission anzusehen. Dieser hat gegebenenfalls das Verfahren über die Zulassung des Beschwerdeführers zur Externistenreifeprüfung wieder aufzunehmen und nach Aufhebung des über die Vorprüfungen ausgestellten Zeugnisses auszusprechen, dass die Voraussetzungen der Zulassung zur Hauptprüfung der Externistenreifeprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung der noch ausständigen Zulassungsprüfungen (früher: Vorprüfungen) in bestimmten Fächern vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X09Im RIS seit
20.07.2001