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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig. Diese gegenseitige Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden erstreckt sich so weit, wie die Rechtskraft reicht (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl, § 38 AVG E. 54 und 58 referierte ständige hg Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X15Im RIS seit
20.07.2001