RS Vwgh 2001/5/14 2000/10/0198

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Veröffentlicht am 14.05.2001
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1974 §42 Abs10 idF 1986/211;
SchUG 1974 §71 Abs2 lite;
SchUG 1986 §42 Abs10;
SchUG 1986 §71 Abs2 lite;

Rechtssatz

Nach § 71 Abs 2 lit e SchUG ist gegen die Entscheidung über die Hauptprüfung der Externistenreifeprüfung eine Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Auch die Erläuternden Bemerkungen (345 BlgNR XIII. GP 61) gehen vom Bescheidcharakter der Entscheidung, dass die betreffende Prüfung nicht bestanden worden ist, aus. Somit ist vorauszusetzen, dass der Gesetzgeber mit der Norm, deren Vollziehung er - jedenfalls bei Nichtbestehen der Prüfung - in Bescheidform anordnet, ein subjektives Recht einräumt. Einer auf solcher Grundlage getroffenen Entscheidung kommt Bescheidcharakter auch im Fall der "stattgebenden" Entscheidung - hier: der Zustellung des Zeugnisses, mit dem das Bestehen der Externistenreifeprüfung beurkundet wird - wenigstens so weit zu, als darin ein Ausspruch über die mit dem Gesamtkalkül verbundenen Berechtigungen liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X12

Im RIS seit

20.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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