RS Vwgh 2001/5/16 2001/08/0046

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Veröffentlicht am 16.05.2001
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §421 Abs1 idF 1996/411;
ASVG §421 Abs1 idF 2000/I/043;
ASVG §421 Abs1 idF 2000/I/142;
ASVG §425;
ASVG §442 Abs1;
ASVG §587 Abs1;
ASVG §587 Abs6 idF 2000/I/043;
ASVG §587 Abs6 idF 2000/I/142;
ASVG §587 Abs7 idF 2000/I/043;
ASVG §589 Abs3 idF 2000/I/142;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/08/0047

Rechtssatz

Gemäß § 425 ASVG kann zwar ein Verwaltungskörper (in der bisherigen Zusammensetzung der ernannten Funktionsträger) nach der Beendigung seiner Funktionsdauer bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungskörpers die "Geschäfte führen", es ist aber nicht denkbar, dass ein in bestimmter Weise zusammengesetzter Verwaltungskörper zwar in Funktionsdauer sein, aber ohne wirksam ernannte Amtsträger bestehen kann, weil die Ernennung in zeitlicher Hinsicht der Konstituierung und damit dem Beginn der fünfjährigen Funktionsdauer nach dem gesetzlichen Modell, aber auch nach der Logik vorangeht. Im Übrigen schließt § 442 Abs 1 zweiter Satz ASVG aus, dass die Amtsdauer der Mitglieder des Präsidiums hinter jener des Verwaltungskörpers zurückbleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080046.X07

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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