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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §421 Abs1 idF 1996/411;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/08/0047Rechtssatz
Gemäß § 425 ASVG kann zwar ein Verwaltungskörper (in der bisherigen Zusammensetzung der ernannten Funktionsträger) nach der Beendigung seiner Funktionsdauer bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungskörpers die "Geschäfte führen", es ist aber nicht denkbar, dass ein in bestimmter Weise zusammengesetzter Verwaltungskörper zwar in Funktionsdauer sein, aber ohne wirksam ernannte Amtsträger bestehen kann, weil die Ernennung in zeitlicher Hinsicht der Konstituierung und damit dem Beginn der fünfjährigen Funktionsdauer nach dem gesetzlichen Modell, aber auch nach der Logik vorangeht. Im Übrigen schließt § 442 Abs 1 zweiter Satz ASVG aus, dass die Amtsdauer der Mitglieder des Präsidiums hinter jener des Verwaltungskörpers zurückbleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001080046.X07Im RIS seit
20.02.2002