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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Hat der Disziplinarbeschuldigte in der Berufung substantiiert gerügt, die Beweiswürdigung der Disziplinarbehörde erster Instanz sei einseitig und mangelhaft erfolgt und die Frage nach einem dem Beschuldigten vorwerfbaren Tatsachenwissen im Zeitpunkt seiner Entscheidung sei mangelhaft untersucht worden, die zu seinen Lasten getroffene Feststellung eines positiven Wissens zu diesem Zeitpunkt sei vom Akteninhalt nicht gedeckt und unbegründet geblieben, dann darf die zweitinstanzliche Disziplinarbehörde die Frage, ob sich der von ihr angenommene, damit in Widerspruch stehende Sachverhalt als "klar" zu werten sei, zufolge § 126 Abs. 1 BDG 1979 nicht nach der Aktenlage, sondern ausschließlich aufgrund von Ergebnissen beurteilen, die in einer von ihr (unmittelbar) durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgekommen sind.
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090187.X03Im RIS seit
11.12.2001