RS Vwgh 2001/5/16 99/09/0187

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Veröffentlicht am 16.05.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
BDG 1979 §125a Abs3 Z5 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §126 Abs1 idF 1998/I/123;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat der Disziplinarbeschuldigte in der Berufung substantiiert gerügt, die Beweiswürdigung der Disziplinarbehörde erster Instanz sei einseitig und mangelhaft erfolgt und die Frage nach einem dem Beschuldigten vorwerfbaren Tatsachenwissen im Zeitpunkt seiner Entscheidung sei mangelhaft untersucht worden, die zu seinen Lasten getroffene Feststellung eines positiven Wissens zu diesem Zeitpunkt sei vom Akteninhalt nicht gedeckt und unbegründet geblieben, dann darf die zweitinstanzliche Disziplinarbehörde die Frage, ob sich der von ihr angenommene, damit in Widerspruch stehende Sachverhalt als "klar" zu werten sei, zufolge § 126 Abs. 1 BDG 1979 nicht nach der Aktenlage, sondern ausschließlich aufgrund von Ergebnissen beurteilen, die in einer von ihr (unmittelbar) durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgekommen sind.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090187.X03

Im RIS seit

11.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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