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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §18 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 AuslBG, wonach "kurzfristige Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden", und den Erläuterungen geht hervor, dass Ausnahmen dort geduldet werden sollen, wo die in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1451 BlgNR XIII. GP) benannten arbeitsmarktpolitischen Gefahren nicht tangiert werden. Wird eine neue und in Österreich noch nicht bekannte Technologie "vorgeführt", könnte dies im Falle ihrer Bewährung zur Folge haben, dass sich auch inländische Unternehmen erfolgreich damit befassen können, womit wiederum die Möglichkeit von Rückwirkungen auch auf die inländische Beschäftigungsauslastung gegeben sein könnte. Gerade diesem Ziel dienen gemeinhin auch Messen und ähnliche in § 18 Abs. 2 AuslBG beispielhaft genannte Veranstaltungen. Es erheben sich daher keine Bedenken, eine kurzfristige Vorführung neuer Technologien durch betriebsentsandte Ausländer unter diesen Ausnahmetatbestand zu subsumieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090185.X02Im RIS seit
31.07.2001