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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Berufung ist ausschließlich die Berufungsbehörde zuständig. Eine Meinung der Behörde erster Instanz über die Gültigkeit von Zustellvorgängen entfaltet für die Berufungsbehörde keine rechtliche Bindung.
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes DiversesDiversesInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090083.X01Im RIS seit
31.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.02.2012