RS Vwgh 2001/5/16 2001/09/0083

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Veröffentlicht am 16.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;

Rechtssatz

Zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Berufung ist ausschließlich die Berufungsbehörde zuständig. Eine Meinung der Behörde erster Instanz über die Gültigkeit von Zustellvorgängen entfaltet für die Berufungsbehörde keine rechtliche Bindung.

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes DiversesDiversesInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090083.X01

Im RIS seit

31.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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