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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §16 Abs4;Rechtssatz
§ 16 Abs 4 AlVG regelt die zeitliche Lagerung der jeweiligen Ruhenszeiträume, wobei deren Beginn ua vom Bestehen des Anspruchs im "Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses" abhängig gemacht wird. Dies schließt daher nicht etwa aus, dass ein nachträgliches Hervorkommen eines Ruhensgrundes nicht mehr berücksichtigt werden dürfte und dem Widerruf der Leistung gemäß § 24 Abs 2 AlVG entgegenstünde. Der Umstand, dass ein bestimmter Rechtsanspruch sich erst im Nachhinein herausstellt (weil er etwa strittig gewesen ist), schließt keineswegs aus, dass er bereits im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses bestanden hat (mag er auch noch nicht erkannt und daher auch erst später effektuiert worden sein).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001080056.X02Im RIS seit
18.10.2001