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L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Verbot des Konsums "harter" alkoholischer Getränke für Jugendliche ab 16 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Stmk Jugendschutzgesetz; unterschiedliche Behandlung von "weichen" und "harten" alkoholischen Getränken sowie von Mischgetränken aus höherprozentigem Alkohol sachlich gerechtfertigt; hinreichende Bestimmtheit der Regelung auch im Hinblick auf die Gastwirte als NormadressatenRechtssatz
Abweisung des Antrages des UVS Steiermark auf teilweise Aufhebung des §9 Abs2 und Abs4 Stmk JugendschutzG idF LGBl 80/1998.
Vor dem Hintergrund der Intentionen des Jugendschutzes begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber Jugendlichen ab 16 Jahren den Genuß von sog. "weichen" Alkoholika gestattet, ihnen aber bis zum vollendeten 18. Lebensjahr den Genuß von "harten" alkoholischen Getränken verbietet.
Der Verfassungsgerichtshof kann aber auch nicht finden, daß das in §9 Abs2 Stmk JugendschutzG angeordnete Verbot der Verabreichung von Mischgetränken aus höherprozentigem Alkohol mit anderen Getränken im Hinblick darauf unsachlich wäre, daß eine solche Mischung zu einem Alkoholgehalt des Getränks von unter 14 Volumsprozent führen kann, deren Genuß jedoch - anders, als ob man ein nicht gemischtes alkoholisches Getränk eines vergleichbaren Alkoholgehalts zu sich nähme - verboten bleibt.
Der Verfassungsgerichtshof tritt der dem Gesetz zugrunde liegenden Auffassung des Gesetzgebers nicht entgegen, daß höherprozentige Alkoholika an sich für die Gesundheit, im besonderen jene von Jugendlichen, gefährlicher sind als niedrigprozentigere (wenn man das Argument der Menge zunächst beiseite läßt).
Da ein Gastwirt, an den sich das Verbot auch richtet, sein Verhalten nach §9 Abs2 Stmk JugendschutzG insoweit leicht ausrichten kann, als er den Alkoholgehalt fertiger alkoholischer Getränke kennt und daher weiß, welche Alkoholika er weder pur, noch in Mischungen an Jugendliche abgeben darf, ist die Regelung auch nicht unbestimmt.
Schlagworte
Determinierungsgebot, JugendschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G316.2001Dokumentnummer
JFR_09979699_01G00316_01