RS Vwgh 2001/5/16 98/09/0015

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Veröffentlicht am 16.05.2001
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12a Abs2;
AuslBG §4 Abs7;
BHZÜV 1995 §1 Z3;

Rechtssatz

Dass im Regelfall an der künftigen Beschäftigung eines beantragten Ausländers ein betriebliches Interesse besteht und jede (auch künftige) Beschäftigung in irgendeiner Weise der Gesamtheit der Bevölkerung zugute kommt, bedeutet nicht, dass deshalb eine Versagung der Anwerbung des beantragten Pferdepflegers - gemessen am gesamtwirtschaftlich orientierten Bedarf hoch qualifizierter Arbeitskräfte - negative Auswirkungen auf gesamtwirtschaftliche Interessen haben muss (Hinweis VwGH E 16. Dezember 1997, Zl. 97/09/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090015.X03

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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