RS Vwgh 2001/5/16 2001/08/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/08/0047 Besprechung in: ZfV 2002, 31-36;

Rechtssatz

Ein Schreiben, welches in Beantwortung eines Feststellungsantrages über subjektiv-öffentliche Rechte seiner Adressaten ergangen ist, eine negative Feststellung über diese Rechtsverhältnisse beinhaltet, von jener Behörde stammt, die zur bescheidmäßigen Erledigung des Antrages zuständig und verpflichtet ist und in der objektiv erkennbaren Absicht erlassen wurde, den Feststellungsantrag abschließend zu erledigen, ist ein vor dem VwGH bekämpfbarer Bescheid.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080046.X06

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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