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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG setzt voraus, dass der betreffende Ausländer tatsächlich Konventionsflüchtling ist. Dass er sich selbst oder seine Arbeitgeber ihn auf Grund seines Flüchtlingspasses weiterhin als Flüchtling angesehen haben, kann die allein maßgebende objektive Rechtslage nicht ändern. Fehlendes Verschulden an der Übertretung der Bewilligungspflicht oder guter Glaube an die Rechtmäßigkeit einer Beschäftigung nach dem AuslBG können weder die Bewertung der Beschäftigungszeiten als objektiv unrechtmäßig hindern, noch zu einem gutgläubigen Erwerb von anrechenbaren Beschäftigungszeiten führen (Hinweis VwGH E 21. Oktober 1998, 96/09/0187).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090152.X01Im RIS seit
31.07.2001