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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §425;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/08/0047Rechtssatz
Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen (und nicht etwa der Hauptverband der Sozialversicherungsträger selbst) ist auch zur Erlassung von Bescheiden bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder gem § 450 Abs 1 ASVG zuständig (Hinweis E 21. Februar 2001, 2000/08/0033). Einen solchen Streit betrifft das Begehren auf Feststellung des Ablaufs der Funktionsdauer als Präsident bzw 1. Vizepräsident des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. An der Zuständigkeit (und Verpflichtung) des Bundesministers zur bescheidmäßigen Erledigung der genannten Begehren würde sich auch dann nichts ändern, wenn man den jeweiligen Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses für unzulässig hielte: selbst wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung eines Antrages vorliegen, ändert dies nichts am Anspruch der Partei, dass über ihren Antrag ein Bescheid ergeht (Hinweis E 13. November 2000, 99/10/0018).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001080046.X05Im RIS seit
20.02.2002