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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Keine Folge
Bestellung von insgesamt drei Rechtsanwälten als Verfahrenshilfeverteidiger durch Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien; Drohen unverhältnismäßiger Nachteile für den beschwerdeführenden Wahlverteidiger hinsichtlich Honorarforderungen gemäß §16 Abs4 RAO, Informations- und Koordinationspflichten bei Tätigkeitsabstimmung mit beiden anderen Kollegen, Verzögerungseffekte durch Einarbeitungszeit.
Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt der Beschwerdeführer hingegen ausdrücklich nur, "insoweit, als neben dem Beschwerdeführer noch zwei andere Anwälte zu Verfahrenshilfeverteidigern bestellt wurden".
Selbst im Fall der Stattgabe der Beschwerde träten nicht jene Wirkungen ein, die der Beschwerdeführer mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt: der Beschwerdeführer wäre auch in diesem Fall nicht alleiniger Verfahrenshilfeverteidiger. Bei Stattgebung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (in dem vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragten Ausmaß) würde daher ein Zustand eintreten, der weder bei Abweisung der Beschwerde, noch im Fall des Beschwerdeerfolgs gegeben wäre. Die Stattgabe dieses Antrages hätte keine bloße Hemmung des Vollzugs (und damit die Sicherung der bloß kassatorisch wirkenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes), sondern eine Bescheidwirkung mit gleichsam abgeänderten Bescheidinhalt zur Folge.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B195.2002Dokumentnummer
JFR_09979699_02B00195_01