RS Vwgh 2001/5/16 98/09/0314

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Veröffentlicht am 16.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Den Erfordernissen des § 44 a Z 1 VStG wird der Berufungsbescheid in Ansehung der Bezeichnung der Tatzeit in seinem Spruchpunkt 6.), deren Beginn bloß mit den Worten "von Ende April 1997" umschrieben ist, nicht gerecht. Unbedenklich ist der angefochtene Bescheid insoferne demgegenüber in seinen Spruchpunkten 5.) und 7.), weil die Umschreibung des Beginns eines Tatzeitraumes mit "von Anfang September" und "von Anfang Mai" keinen Zweifel daran erkennen lässt, dass mit Anfang eines Monats nur dessen erster Tag gemeint sein kann (vgl. zur Zulässigkeit der Formulierung "Ende" eines Monats als Ende eines Tatzeitraumes das hg. Erkenntnis vom 12. November 1999, Zl. 97/09/0249).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090314.X01

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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