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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Den Erfordernissen des § 44 a Z 1 VStG wird der Berufungsbescheid in Ansehung der Bezeichnung der Tatzeit in seinem Spruchpunkt 6.), deren Beginn bloß mit den Worten "von Ende April 1997" umschrieben ist, nicht gerecht. Unbedenklich ist der angefochtene Bescheid insoferne demgegenüber in seinen Spruchpunkten 5.) und 7.), weil die Umschreibung des Beginns eines Tatzeitraumes mit "von Anfang September" und "von Anfang Mai" keinen Zweifel daran erkennen lässt, dass mit Anfang eines Monats nur dessen erster Tag gemeint sein kann (vgl. zur Zulässigkeit der Formulierung "Ende" eines Monats als Ende eines Tatzeitraumes das hg. Erkenntnis vom 12. November 1999, Zl. 97/09/0249).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090314.X01Im RIS seit
31.07.2001