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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Bindung an eine in einem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht besteht für die belangte Behörde - aber auch für den Verwaltungsgerichtshof - nur im Zusammenhalt mit dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt und in den Fragen, zu denen sich der Verwaltungsgerichtshof geäußert hat. Der Umstand allein, dass ein rechtliches Moment im Vorbescheid nicht ausreichend begründet worden ist, bedeutet nicht, dass die belangte Behörde - wenn sie nunmehr ausreichend begründet - in der Folge zu einem anderen Ergebnis kommen müsste.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080072.X06Im RIS seit
30.10.2001