RS Vwgh 2001/5/16 96/08/0072

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Veröffentlicht am 16.05.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Die Bindung an eine in einem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht besteht für die belangte Behörde - aber auch für den Verwaltungsgerichtshof - nur im Zusammenhalt mit dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt und in den Fragen, zu denen sich der Verwaltungsgerichtshof geäußert hat. Der Umstand allein, dass ein rechtliches Moment im Vorbescheid nicht ausreichend begründet worden ist, bedeutet nicht, dass die belangte Behörde - wenn sie nunmehr ausreichend begründet - in der Folge zu einem anderen Ergebnis kommen müsste.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080072.X06

Im RIS seit

30.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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