RS Vwgh 2001/5/16 2001/08/0056

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Veröffentlicht am 16.05.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMSG 1994 §23 Abs1;
AMSG 1994 §23 Abs2;
AMSG 1994 §24 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass gemäß § 24 Abs 1 AMSG für die Besorgung behördlicher Aufgaben des Arbeitsmarktservice der Bundesminister (damals:) für Arbeit und Soziales durch Verordnung Zuständigkeitssprengel festzulegen hat, steht einer regionalen Ausgliederung bestimmter regionaler Geschäftsstellen (als bloß organisatorischer Maßnahme) nicht entgegen. Dass ein solcher ausgegliederter Teil einer regionalen Geschäftsstelle dies in der Bezeichnung der Behörde im Kopf des Bescheides auch zum Ausdruck bringt, entspricht dem § 23 Abs 2 AMSG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080056.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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