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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AMSG 1994 §23 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass gemäß § 24 Abs 1 AMSG für die Besorgung behördlicher Aufgaben des Arbeitsmarktservice der Bundesminister (damals:) für Arbeit und Soziales durch Verordnung Zuständigkeitssprengel festzulegen hat, steht einer regionalen Ausgliederung bestimmter regionaler Geschäftsstellen (als bloß organisatorischer Maßnahme) nicht entgegen. Dass ein solcher ausgegliederter Teil einer regionalen Geschäftsstelle dies in der Bezeichnung der Behörde im Kopf des Bescheides auch zum Ausdruck bringt, entspricht dem § 23 Abs 2 AMSG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001080056.X01Im RIS seit
18.10.2001