RS Vwgh 2001/5/16 99/09/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
HVG §82;

Rechtssatz

Die Behörde hat sich auch dann mit Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten, dessen Schlüssigkeit im Bereiche der allgemeinen Lebenserfahrungen bekämpft wird, auseinander zu setzen, wenn sich diese nicht auf gleicher wissenschaftlicher Ebene bewegen (Hinweis VwGH E 30. Juni 1969, Zl. 353/67, VwSlg 7615 A/1969). Sie muss auf einsichtige Argumente selbst dann eingehen, wenn sie nicht fachkundig fundiert vorgetragen werden, doch setzt dies ein entsprechend fundiertes Vorbringen der Partei voraus.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090186.X01

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten