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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde hat sich auch dann mit Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten, dessen Schlüssigkeit im Bereiche der allgemeinen Lebenserfahrungen bekämpft wird, auseinander zu setzen, wenn sich diese nicht auf gleicher wissenschaftlicher Ebene bewegen (Hinweis VwGH E 30. Juni 1969, Zl. 353/67, VwSlg 7615 A/1969). Sie muss auf einsichtige Argumente selbst dann eingehen, wenn sie nicht fachkundig fundiert vorgetragen werden, doch setzt dies ein entsprechend fundiertes Vorbringen der Partei voraus.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090186.X01Im RIS seit
31.07.2001