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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §12a Abs2;Rechtssatz
Die auf die gegebene Situation am Arbeitsmarkt aufbauende Argumentation, der Beruf eines Pferdepflegers werde ausschließlich von Ausländern ausgeübt bzw. seien weder Inländer noch Ausländer verfügbar, zeigt eine einzelbetriebliche Sichtweise. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass das AuslBG mit der Regelung der Beschäftigung von Ausländern grundsätzlich das Ziel verfolgt, die Zahl der ausländischen Arbeitskräfte im Verhältnis zu den inländischen Arbeitskräften auf dem entsprechenden Teilarbeitsmarkt zu begrenzen (vgl. hiezu schon die Gesetzesmaterialien der Regierungsvorlage zum AuslBG, 1451 BlgNR XIII.GP, Seite 28). Das einzelbetriebliche Interesse an einer Fortsetzung der behaupteten Arbeitsmarktlage, nämlich auf diesem Teilarbeitsmarkt ausschließlich Ausländer zu beschäftigen, konserviert gerade die behauptete strukturelle Fehlentwicklung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090015.X04Im RIS seit
31.07.2001