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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z1;Rechtssatz
Damit ein "besonders wichtiger Grund" im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG vorliegt bzw. das öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interesse die Beschäftigung des Ausländers erfordert (§ 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG), muss ein qualifiziertes Interesse bestehen, dass über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Befriedigung eines dringenden Arbeitskräftebedarfes hinausgeht. Mit dem Hinweis auf die Kenntnisse und Fähigkeiten des beantragten Ausländers allein vermag der Antragsteller kein gesamtwirtschaftliches oder öffentliches Interesse an der Beschäftigung des beantragten Ausländers darzulegen (Hinweis VwGH E 17. November 1994, Zl. 93/09/0326).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090005.X01Im RIS seit
31.07.2001