RS Vwgh 2001/5/16 98/09/0005

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Veröffentlicht am 16.05.2001
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z1;
AuslBG §4 Abs6 Z2;
AuslBG §4 Abs6 Z3;

Rechtssatz

Damit ein "besonders wichtiger Grund" im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG vorliegt bzw. das öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interesse die Beschäftigung des Ausländers erfordert (§ 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG), muss ein qualifiziertes Interesse bestehen, dass über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Befriedigung eines dringenden Arbeitskräftebedarfes hinausgeht. Mit dem Hinweis auf die Kenntnisse und Fähigkeiten des beantragten Ausländers allein vermag der Antragsteller kein gesamtwirtschaftliches oder öffentliches Interesse an der Beschäftigung des beantragten Ausländers darzulegen (Hinweis VwGH E 17. November 1994, Zl. 93/09/0326).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090005.X01

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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