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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §356 Abs3;Rechtssatz
Beim Störfallrecht handelt es sich nicht um einen Umstand, der subjektiv-öffentliche Rechte betrifft. Das Störfallrecht dient vielmehr einem nicht näher umschriebenen Personenkreis, der mit dem geschützten Personenkreis nicht identisch ist, nämlich dem (der Behörde überantworteten) Schutz der Allgemeinheit (Hinweis E 27.5.1997, 94/04/0180).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999070064.X13Im RIS seit
23.01.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011