RS Vwgh 2001/5/17 2000/16/0196

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
GetränkesteuerG Wr 1992 §4;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/16/0093 B 30. April 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH wird die Betriebspflicht zwar als wichtigstes Kriterium eines Pachtvertrages angesehen, eine solche alleine vermag jedoch noch kein Pachtverhältnis zu begründen. Die Betriebspflicht kann nur dann als maßgeblich angesehen werden, wenn sie auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am Bestehen und der Art des Betriebes beruht (Hinweis E 11. Dezember 1992, 89/17/0259).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160196.X02

Im RIS seit

27.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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