RS Vwgh 2001/5/17 2000/16/0773

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0261 E 22. März 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Die Kontrolle des VwGH von Bescheiden, die im Ermessen der Verwaltungsbehörde liegen, gilt den sogenannten Ermessensfehlern. Ein Ermessensfehler liegt dann vor, wenn das der Ermessensübung durch die Behörde zugrundeliegende Verwaltungsverfahren mangelhaft ist (formelle Ermessensfehler) oder wenn von der Verwaltungsbehörde bei der Ermessensübung der Sinn des Gesetzes nicht beachtet wurde (materielle Ermessensfehler). Ein materieller Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde ihr Ermessen nicht iSd Gesetzes übt. Ein derartiger Ermessensfehlgebrauch bedeutet, daß die Behörde bei ihrer Entscheidung die Wertungsgesichtspunkte außer acht läßt, die dem ermessensbegründenden Gesetz oder der Rechtsordnung insgesamt zugrundeliegen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160773.X03

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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