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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/12/0261 E 22. März 1995 RS 3Stammrechtssatz
Die Kontrolle des VwGH von Bescheiden, die im Ermessen der Verwaltungsbehörde liegen, gilt den sogenannten Ermessensfehlern. Ein Ermessensfehler liegt dann vor, wenn das der Ermessensübung durch die Behörde zugrundeliegende Verwaltungsverfahren mangelhaft ist (formelle Ermessensfehler) oder wenn von der Verwaltungsbehörde bei der Ermessensübung der Sinn des Gesetzes nicht beachtet wurde (materielle Ermessensfehler). Ein materieller Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde ihr Ermessen nicht iSd Gesetzes übt. Ein derartiger Ermessensfehlgebrauch bedeutet, daß die Behörde bei ihrer Entscheidung die Wertungsgesichtspunkte außer acht läßt, die dem ermessensbegründenden Gesetz oder der Rechtsordnung insgesamt zugrundeliegen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160773.X03Im RIS seit
26.11.2001