RS Vwgh 2001/5/17 2001/07/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2001
beobachten
merken

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP5 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z1;

Rechtssatz

Gemäß TP 5 Abs. 1 zu § 14 GebG ist die Vorlage von Beilagen nur dann gebührenpflichtig, wenn diese Beilage einer auch sonst gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt wird. Unter "gebührenpflichtig" im Verständnis dieser Bestimmung ist die Pflicht, die in TP 6 legcit festgelegte Eingabengebühr zu entrichten, zu verstehen. Gemäß TP 6 Abs. 5 Z 1 zu § 14 GebG unterliegt jedoch eine erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, welcher die in Rede stehende Beilage angeschlossen war, nicht der Pflicht zur Entrichtung einer Eingabengebühr.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070009.X07

Im RIS seit

28.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten