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E1ENorm
11997E234 EG Art234;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/16/0393 E 9. August 2001 2000/16/0556 E 17. Mai 2001Rechtssatz
Eine Abweisung nach dem mit § 199 Abs 4 lit a Tir LAO insofern vergleichbaren § 212a Abs 2 lit a BAO kommt nur dann in Betracht, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist (Hinweis Stoll, BAO, 2273, zu § 212a BAO). Nichts anderes kann für den hier anzuwendenden Tatbestand des § 199 Abs 4 lit a Tir LAO gelten: Eine Berufung hat "offensichtlich" keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Aussichtslosigkeit für jede mit der Sache vertraut gemachte Person erkennbar ist. Im Hinblick darauf, dass die Vereinbarkeit der Getränkesteuer mit zwei EU-Richtlinien Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens war, kann keine Rede davon sein, dass eine Geltendmachung der Unvereinbarkeit "offensichtlich" aussichtslos war. Die herangezogene Bestimmung erfordert ja nicht eine Abwägung der Erfolgschancen eines Rechtsmittels, sondern erfasst als Ausschluss des Zahlungsaufschubes nur den Fall der offenkundigen Aussichtslosigkeit (Hinweis E 31. August 2000, 98/16/0296).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORABSchlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Aussichtslosigkeit eines RechtsmittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160383.X01Im RIS seit
15.01.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011