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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
AgrVG §15 idF 1993/901;Rechtssatz
Wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen (1248 der Beilagen, GP XVIII) ergibt, war Beweggrund für die begünstigte abgabenrechtliche Behandlung von bodenreformatorischen Maßnahmen die Erleichterung der Vermögensübertragungen und bücherlichen Eintragungen durch die Befreiung von öffentlichen Abgaben. Dieser gesetzgeberischen Absicht würde es zuwiderlaufen, wollte man eine für das Zustandekommen des Kaufvertrages, der der Flurbereinigung diente, nach dem Parteiwillen offensichtlich erforderliche Stundung des Kaufpreises und die damit verbundene bücherliche Sicherstellung als befreiungsschädlich ansehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998160394.X04Im RIS seit
24.10.2001