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14/02 GerichtsorganisationNorm
EO §355;Rechtssatz
Bei der Formulierung des Textes in den Zahlungsaufträgen nach § 6 Abs 1 GEG ("Bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die Freiheitsstrafe vollzogen werden.") handelt es sich nicht um eine normative Festsetzung einer Freiheitsstrafe oder um die Androhung einer solchen im Zahlungsauftrag, sondern um den Hinweis, dass im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die in einer Entscheidung des Gerichtes (allfällig) festgesetzte Freiheitsstrafe vollzogen wird. Hat das Gericht gem § 355 Abs 1 iVm § 359 Abs 1 EO mit seinen Beschlüssen jeweils Geldstrafen, aber keine Freiheitsstrafen verhängt, so ist dieser Hinweis in den Zahlungsaufträgen unangebracht. Er sollte zur Vermeidung von Missverständnissen immer dann entfallen, wenn eine Freiheitsstrafe nicht verhängt wurde. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem der Berichtigungsantrag gegen die Zahlungsaufträge abgewiesen wurde, ist wegen dieses in die Leere gegangenen Hinweises mangels Verletzung eines subjektiven Rechtes jedoch nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160773.X04Im RIS seit
26.11.2001