RS Vwgh 2001/5/17 2000/16/0773

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
23/04 Exekutionsordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

EO §355;
GEG §6 Abs1;
Geo §216 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Formulierung des Textes in den Zahlungsaufträgen nach § 6 Abs 1 GEG ("Bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die Freiheitsstrafe vollzogen werden.") handelt es sich nicht um eine normative Festsetzung einer Freiheitsstrafe oder um die Androhung einer solchen im Zahlungsauftrag, sondern um den Hinweis, dass im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die in einer Entscheidung des Gerichtes (allfällig) festgesetzte Freiheitsstrafe vollzogen wird. Hat das Gericht gem § 355 Abs 1 iVm § 359 Abs 1 EO mit seinen Beschlüssen jeweils Geldstrafen, aber keine Freiheitsstrafen verhängt, so ist dieser Hinweis in den Zahlungsaufträgen unangebracht. Er sollte zur Vermeidung von Missverständnissen immer dann entfallen, wenn eine Freiheitsstrafe nicht verhängt wurde. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem der Berichtigungsantrag gegen die Zahlungsaufträge abgewiesen wurde, ist wegen dieses in die Leere gegangenen Hinweises mangels Verletzung eines subjektiven Rechtes jedoch nicht gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160773.X04

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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