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50/01 GewerbeordnungNorm
AWG 1990 §29 Abs8;Rechtssatz
Im Genehmigungsbescheid ist die Betriebsbewilligung dann vorzubehalten, wenn unklar ist, ob mit den bisher vorgeschriebenen Auflagen die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 wahrzunehmenden Interessen ausreichend geschützt sind oder ob es zur Erreichung dieses Zieles anderer oder zusätzlicher Auflagen bedarf. Voraussetzung einer solchen Entscheidung ist somit, dass bereits bei Erlassung des Genehmigungsbescheides die Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage grundsätzlich feststeht (Hinweis E 27.3.1990, 89/04/0215).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999070064.X12Im RIS seit
23.01.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011