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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §34 Abs3;Rechtssatz
Die Entscheidung über Eigentumsansprüche oder über Privatrechte an den als öffentliches Gut erklärten oder als solches benützten Grundstücken obliegt den Gerichten, weshalb etwa ein Streit über Eigentumsrechte an einem öffentlichen Weg auf den Rechtsweg gehört.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997070221.X01Im RIS seit
29.01.2002