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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL Anh2 Z11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/10/0081 E 23. Oktober 1995 VwSlg 14348 A/1995 RS 9(hier Projekt nach Anhang II Z 11)Stammrechtssatz
Eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten kommt unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Umsetzungsverpflichtung nicht in Betracht, weil die Richtlinie die Mitgliedstaaten betreffend die in ihrem Anhang II aufgezählten Projekte nicht zur obligatorischen Anordnung von Umweltverträglichkeitsprüfungen verpflichtet. In Ansehung der im Angang II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten aufgezählten Projekte kann somit umso weniger ein Verstoß gegen die Umsetzungsverpflichtung darin liegen, daß der innerstaatliche Gesetzgeber eines Mitgliedstaates - wie hier durch § 46 Abs 3 UVPG 1993 - Vorhaben unter bestimmten, insbesondere auf den Zeitpunkt von Verfahrenshandlungen abstellenden, Gesichtspunkten von der verpflichtenden Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt, wenn ihm durch die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ein Entscheidungsspielraum in der Richtung eingeräumt ist, Projekte (hier nach Anhang II Z 3
lit b der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten) gänzlich von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999070064.X07Im RIS seit
23.01.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011