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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992R2913 ZK 1992 Art221 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/16/0653 E 17. Mai 2001 2000/16/0604 E 17. Mai 2001 2000/16/0655 E 17. Mai 2001 2000/16/0654 E 17. Mai 2001 2000/16/0605 E 17. Mai 2001Rechtssatz
Wenn auch die nach Artikel 221 Abs 1 ZK an den Zollschuldner zu ergehenden Mitteilungen nach den nationalen Vorschriften des § 74 Abs 1 ZollRDG als Bescheide gelten, die nach den nationalen Vorschriften der Rechtskraft fähig sind, die nur unter bestimmten eingeschränkten Voraussetzungen (zB durch Wiederaufnahme des Verfahrens) durchbrochen werden kann, ist auf Grund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts und der damit verbundenen Nichtanwendung entgegenstehender nationaler Vorschriften eine nachträgliche buchmäßige Erfassung selbst bei Bestehen eines solchen nach nationalen Vorschriften ergangenen und rechtskräftig gewordenen Abgabenbescheides zwingend vorzunehmen. Regelungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Bestimmungen der BAO stehen der Nacherhebung auf Grund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht entgegen (Hinweis E 24. Jänner 2001, 99/16/0530).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160590.X02Im RIS seit
03.12.2001Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016