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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP19 Abs1;Rechtssatz
Ungeachtet des von den Vertragsparteien des Bierbezugsvertrages allenfalls primär verfolgten Zwecks eines Bezugsrechtskaufes wird in der Vereinbarung von vornherein auch eine Regelung des Schicksales des dem belieferten Kunden zur Verfügung gestellten Geldbetrages für den Fall getroffen, dass der Kunde eine gewisse Zeit hindurch kein Bier bezieht, insolvent wird oder seinen Geschäftsbetrieb einstellt. Damit wird abhängig von einem ungewissen Ereignis (also einer Bedingung) eine Rückzahlungsvereinbarung betreffend das zur Verfügung gestellte Geld getroffen, die wegen des Vorliegens der Essentialia eines Kreditvertrages als bedingter Kreditvertrag und nicht bloß als eine vom Element der Zurverfügungstellung des Geldbetrages willkürlich losgelöste bedingte Rückzahlungsverpflichtung anzusehen ist(Hinweis E 31. Mai 1995, 94/16/0278; vgl dazu auch die von Arnold, Rechtsgebühren6 Rz 1 zu § 33 TP 10 vertretene Meinung, die im vorliegenden Zusammenhang nicht geteilt werden kann). An dieser Lösung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es unabhängig von einer solchen Vereinbarung durchaus auch andere Rechtsgrundlagen für eine Rückforderung gibt (zB bereicherungsrechtliche). Die Erfüllung der Tatbestände des § 33 GebG wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Parteien auf Basis ihrer vertraglichen Gestaltungsfreiheit zusätzlich zu rechtlich bereits bestehenden Anspruchsgrundlagen weitere schaffen, die einen der Tatbestände des Rechtsgebührenrechtes erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160249.X01Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013