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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Rechtssatz
Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 21 BAO hat auch im Bereich des BewG Geltung (Hinweis E 23. November 1987, 87/15/0068). Dieser Grundsatz verbietet es aber, Bestandrechte, die dem Bestandnehmer zwar ähnliche, aber weniger Rechte als einem Wohnungseigentümer einräumen, höher zu bewerten als ein mit Wohnungseigentum verbundener Miteigentumsanteil am selben Objekt zu bewerten wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998160311.X02Im RIS seit
14.01.2002