RS Vwgh 2001/5/17 98/16/0311

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2001
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §21;
BewG 1955 §15 Abs1;
BewG 1955 §17 Abs2;
BewG 1955 §3;
ErbStG §19 Abs1;
ErbStG §19 Abs2;

Rechtssatz

Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 21 BAO hat auch im Bereich des BewG Geltung (Hinweis E 23. November 1987, 87/15/0068). Dieser Grundsatz verbietet es aber, Bestandrechte, die dem Bestandnehmer zwar ähnliche, aber weniger Rechte als einem Wohnungseigentümer einräumen, höher zu bewerten als ein mit Wohnungseigentum verbundener Miteigentumsanteil am selben Objekt zu bewerten wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160311.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten