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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Erlangung der Parteistellung nach § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG 1990 idF vor der Novelle 1998/I/115 erforderte, dass während der Ediktalfrist Einwendungen erhoben wurden, die sich konkret auf die im § 75 Abs. 2 GewO 1994 angesprochenen Schutzgüter jener Person bezogen, die Einwendungen erhob. Wenn Einwendungen von Gemeinden keinen Bezug zu subjektiven Rechten der Gemeinden im Sinn des § 29 Abs. 2 AWG 1990 erkennen lassen, so ist ihre Beschwerde betreffend den hinsichtlich einer Genehmigung nach § 29 AWG 1990 ergangenen Bescheid zurückzuweisen. Ein allgemein gehaltenes Vorbringen zu befürchteten Gesundheitsgefährdungen für die Gemeindebevölkerung erfüllt nämlich die Voraussetzung einer Einwendung im Sinne des § 29 Abs. 4 AWG 1990 nicht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999070064.X03Im RIS seit
23.01.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011