RS Vfgh 2002/3/2 B1426/99

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Veröffentlicht am 02.03.2002
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97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art83 Abs2
BundesvergabeG 1997 §115 Abs4

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags als verspätet; Frist zur Antragstellung nach Zuschlagserteilung als materiellrechtliche Frist zu qualifizieren

Rechtssatz

Bei der Frist nach §115 Abs4 BundesvergabeG 1997 handelt es sich nicht um eine prozessuale, sondern um eine materiellrechtliche Frist.

In Konstellationen vor der Zuschlagserteilung ist das Bundesvergabeamt zur Kontrolle des jeweiligen Aktes selbst berufen und es hat diesen Akt im Falle seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben (VfSlg 15578/1999). Ein solches Kontrollverfahren ist daher der Sache nach ein Verfahren zur Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (nach Art eines Rechtsmittelverfahrens) und Fristen, die durch einen Nachprüfungsantrag dieser Art ausgelöst werden, sind dementsprechend als prozessuale Fristen zu qualifizieren.

Anders ist die Situation nach Zuschlagserteilung. In dieser Phase der Vergabekontrolle geht es der Sache nach nicht mehr um die Kontrolle von Vergabeentscheidungen mit der möglichen Rechtsfolge der Aufhebung der Entscheidung, sondern systematisch gesehen nur mehr um ein Element einer schadenersatzrechtlichen Sanktion für ein Fehlverhalten eines öffentlichen Auftraggebers (vgl VfSlg 15106/1998), also um einen Teil eines schadenersatzrechtlichen Verfahrens. Daß aber die Frist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen keine verfahrensrechtliche Frist sein kann, liegt auf der Hand.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergabewesen, Fristen (Verwaltungsverfahren), Schadenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1426.1999

Dokumentnummer

JFR_09979698_99B01426_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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