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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrVG §15 idF 1993/901;Rechtssatz
§ 15 Abs 3 AgrVG idF BGBl Nr 1993/901 (§ 15 dieses Gesetzes regelt die Befreiung von Abgaben) ist sehr weit gefasst: Abgestellt wird auf "Rechtsvorgänge" zur Durchführung der in § 15 Abs 1 legcit genannten Verfahren oder auf die in diesen Verfahren vorgelegten "Verträge", deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes von der Agrarbehörde festgestellt wurde."
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998160394.X01Im RIS seit
24.10.2001