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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs4;Rechtssatz
Nach Abschluss des Verfahrens ergehende prozessuale Anordnungen können Bescheidqualität besitzen. Dies wird etwa für die Versagung der Akteneinsicht bejaht (Hinweis B 16.12.1992, 92/12/0073). Voraussetzung für diese abweichende Qualifikation derartiger Entscheidungen im Falle ihres Ergehens nach Abschluss des Verfahrens ist es freilich, dass davon ein rechtliches Interesse der betroffenen Partei berührt ist, welches über jenes an der Entscheidung der materiellen Verwaltungsangelegenheit hinausgeht (wie das etwa bei der Akteneinsicht der Fall sein kann). In Ansehung der Frage der Einräumung von Parteiengehör zu einem Sachverständigengutachten besteht ein solches gesondertes Interesse jedoch nicht.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide DiversesInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070065.X07Im RIS seit
22.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013