RS Vwgh 2001/5/17 2001/07/0065

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Nach Abschluss des Verfahrens ergehende prozessuale Anordnungen können Bescheidqualität besitzen. Dies wird etwa für die Versagung der Akteneinsicht bejaht (Hinweis B 16.12.1992, 92/12/0073). Voraussetzung für diese abweichende Qualifikation derartiger Entscheidungen im Falle ihres Ergehens nach Abschluss des Verfahrens ist es freilich, dass davon ein rechtliches Interesse der betroffenen Partei berührt ist, welches über jenes an der Entscheidung der materiellen Verwaltungsangelegenheit hinausgeht (wie das etwa bei der Akteneinsicht der Fall sein kann). In Ansehung der Frage der Einräumung von Parteiengehör zu einem Sachverständigengutachten besteht ein solches gesondertes Interesse jedoch nicht.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide DiversesInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070065.X07

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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