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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art89 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer gegen die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags gerichteten Eingabe mangels Zuständigkeit des VerfassungsgerichtshofesRechtssatz
Kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes; Beschluß über Verfahrenshilfeantrag kein die Sache "erledigender" Beschluß iSd §530 Abs1 ZPO (siehe hiezu zuletzt B v 24.09.01, B770/01).
Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Klagen auf Schadenersatz wegen Amtshaftung (Art23 Abs4 B-VG iVm §9 AHG) sowie zur Entscheidung über Säumnisbeschwerden iSd Art132 B-VG; Verweis auf das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und deren Möglichkeit zur Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags gem Art89 Abs2 B-VG hinsichtlich allfälliger verfassungsrechtlicher Bedenken gegen das ASVG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Amtshaftung, Verwaltungsgerichtshof, Säumnisbeschwerde, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B109.2002Dokumentnummer
JFR_09979698_02B00109_2_01