RS Vwgh 2001/5/17 2000/02/0092

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §48 Abs5;
StVO 1960 §89a Abs7;

Rechtssatz

Sind an einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen untereinander angebracht, gelten die Maßangaben des § 48 Abs. 5 StVO bezüglich der Höhenangaben für das unterste Zeichen. Hiebei kommt es nicht auf den unteren Rand der Verbotstafel an, sondern bei untereinander angebrachten Zeichen auf den unteren Rand der untersten Zusatztafel, mit der ein anderes Straßenverkehrszeichen erläutert, eingeschränkt oder erweitert wird. Denn eine solche Zusatztafel steht mit dem Straßenverkehrszeichen inhaltlich in Zusammenhang und stellt deshalb einen Bestandteil des Verkehrszeichens dar (Hinweis: E 28.2.1997, 96/02/0255).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020092.X01

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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