Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §48 Abs5;Rechtssatz
Sind an einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen untereinander angebracht, gelten die Maßangaben des § 48 Abs. 5 StVO bezüglich der Höhenangaben für das unterste Zeichen. Hiebei kommt es nicht auf den unteren Rand der Verbotstafel an, sondern bei untereinander angebrachten Zeichen auf den unteren Rand der untersten Zusatztafel, mit der ein anderes Straßenverkehrszeichen erläutert, eingeschränkt oder erweitert wird. Denn eine solche Zusatztafel steht mit dem Straßenverkehrszeichen inhaltlich in Zusammenhang und stellt deshalb einen Bestandteil des Verkehrszeichens dar (Hinweis: E 28.2.1997, 96/02/0255).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020092.X01Im RIS seit
31.07.2001