RS Vwgh 2001/5/17 2001/07/0034

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

68 Abs. 2 AVG sieht einen zulässigen Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides nur für den Fall seiner Aufhebung bzw. Abänderung vor; für die Wiederholung eines mit dem früheren Bescheid identen Bescheides bietet diese Bestimmung jedoch keine Grundlage, weshalb sich dieser Teil des angefochtenen Bescheides als objektiv rechtswidrig erweist. Wiederholt die Beh durch einen neuerlichen Abspruch in der selben Sache aber bloß die vorangegangene Entscheidung, so wird der Bf durch diese inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt, wenn eine Verschlechterung seiner Rechtsposition dadurch nicht zu erkennen ist (Hinweis E 15.2.1988, 87/08/0040; E 27.2.1990, 89/08/0200). (Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in seinem Spruchpunkt I von der belBeh die Berufung des Bf gegen die in Teil I des erstinstanzlichen Bescheides erfolgte Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung neuerlich abgewiesen. Unter Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde - neuerlich in Abänderung des II. Teiles des erstinstanzlichen Bescheides, allerdings nur hinsichtlich der gem § 138 Abs 1 lit a WRG gesetzten Frist - dem Bf aufgetragen, das auf einer bestimmten Parzelle konsenslos errichtete Werk bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entfernen.)

Schlagworte

Allgemein Besondere Rechtsgebiete Einwendung der entschiedenen Sache Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070034.X01

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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