RS Vfgh 2002/3/4 B764/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2002
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art10
RundfunkG §2

Leitsatz

Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und des Gleichheitsrechts durch die vertretbare Annahme der Verletzung des Objektivitätsgebotes durch Berichterstattung über den Mietrechtsstreit eines in einer Villa wohnenden Arztes auf Grund tendenziöser Berichterstattung durch Erweckung des Eindrucks der Bereicherung des Arztes an einer alten Patientin (der früheren Besitzerin und Vermieterin der fraglichen Villa)

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hält die Auffassung der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes, durch die Ausstrahlung des strittigen Beitrages in der Sendung "Schauplatz Gericht" sei wegen "einseitiger und verzerrender Darstellung" das Objektivitätsgebot verletzt worden, zumindest für vertretbar.

Die inkriminierten Textpassagen lassen sich auch nicht damit rechtfertigen, dass weder der Arzt noch sein Rechtsvertreter vor der Kamera eine Stellungnahme abgeben wollten.

Die Formulierung im Eingangskommentar zum strittigen Sendungsbeitrag "Eine Geschichte ..., die ganz gut dokumentiert, wie man in der feinen Wiener Gesellschaft zu etwas kommt." nicht als "distanziert", sondern - wie die Kommission - als "tendenziös" zu werten, ist gewiss nicht denkunmöglich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Meinungsäußerungsfreiheit, Rundfunk, Beschwerdeverfahren, Objektivitätsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B764.2001

Dokumentnummer

JFR_09979696_01B00764_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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