RS Vwgh 2001/5/17 2001/07/0034

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 Abs1 litb;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Als ein für die Erforderlichkeit der Beseitigung sprechendes öffentliches Interesse wird im § 105 Abs. 1 lit. b WRG die "Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer" genannt. Liegt aber keine erhebliche Beeinträchtigung vor, kann das im § 105 Abs. 1 lit. b WRG genannte öffentliche Interesse nicht verletzt und die Erforderlichkeit der Beseitigung der Neuerung auch nicht darauf gestützt werden (Hinweis E 17.1.1984, 83/07/0224; E 29.6.1995, 94/07/0136).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070034.X04

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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