RS Vwgh 2001/5/17 99/07/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2001
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 1993 §46 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0196 E 10. Juni 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Nicht auf die Qualität der technischen und rechtlichen Ausarbeitung des zur Bewilligung eingereichten Projektes stellen die Übergangsvorschriften des § 46 Abs 3 UVPG 1993 ab, sondern auf die Anhängigkeit des Bewilligungsverfahrens. Anhängig wird ein Bewilligungsverfahren aber mit der Überreichung eines die Bewilligung begehrenden Anbringens, mit dem die Sache des Verwaltungsverfahrens ausreichend bezeichnet wird.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070064.X05

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten