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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AWG 1990 §29 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass gemäß § 29 Abs. 2 AWG 1990 der Landeshauptmann bei der Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden hat, die ua im Bereich des Gewerberechtes anzuwenden sind, besteht für eine (zusätzliche) gewerbebehördliche Genehmigung kein Raum, ersetzt doch nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesbestimmung die Genehmigung die nach den in dieser Bestimmung genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen, was bedeutet, dass nur ein abfallwirtschaftliches Verfahren zu führen und nur die Abfallwirtschaftsbehörde zuständig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070051.X01Im RIS seit
22.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017