RS Vwgh 2001/5/17 2001/07/0051

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs1;
UVPG 2000 §46 Abs9;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass gemäß § 29 Abs. 2 AWG 1990 der Landeshauptmann bei der Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden hat, die ua im Bereich des Gewerberechtes anzuwenden sind, besteht für eine (zusätzliche) gewerbebehördliche Genehmigung kein Raum, ersetzt doch nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesbestimmung die Genehmigung die nach den in dieser Bestimmung genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen, was bedeutet, dass nur ein abfallwirtschaftliches Verfahren zu führen und nur die Abfallwirtschaftsbehörde zuständig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070051.X01

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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