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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die von der Beh vorgenommene "Abweisung" eines Antrages auf Fristgewährung stellt sich - ungeachtet ihrer Bezeichnung - als eine lediglich das Verfahren betreffende Anordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG dar, die ihrem Inhalt nach mangels Bescheidcharakters einer Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich ist (Hinweis B 14.1.1993, 92/18/0534).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070065.X08Im RIS seit
22.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013