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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrVG §15;Rechtssatz
Wenn nach der alten Rechtslage (§ 15 AgrVG vor der Novelle BGBl Nr 1993/901) die Eintragung eines Pfandrechtes zur Sicherstellung eines in Anspruch genommenen Agrarinvestitionskredites dem Tatbestand des § 15 zweiter Satz AgrVG alter Fassung (Vermögensübertragungen, Rechtserwerbungen und bücherliche Eintragungen) unterstellt wurde, so kann die pfandrechtliche Sicherstellung für eine Kaufpreisforderung auf Grund einer Flurbereinigung nach neuer Rechtslage (§ 15 AgrVG idF BGBl Nr 1993/901) nicht anders beurteilt werden, weil es sich auch dabei um einen zur Durchführung der im § 15 Abs 1 AgrVG genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgang handelt. Hinzu kommt, dass der Kaufvertrag insgesamt, der die Pfandbestellung beinhaltet, als für die Durchführung der Flurbereinigung im Sinne der §§ 1 und 28 OÖ FlVfLG 1979 erforderlich angesehen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998160394.X03Im RIS seit
24.10.2001